Das Landgericht Freiburg hat in einem Beschluss vom 17.02.2026 (Az. 4 T 221/25) festgestellt, dass im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung grundsätzlich Kontoauszüge vorzulegen sind. Die bloße Vorlage von mit Betreuungssoftware erzeugten Buchungs- oder Umsatzlisten genügt nach Auffassung des Gerichts nicht.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 1865 BGB. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, sowie grundsätzlich geeignete Belege enthalten. Diese Belegpflicht dient der gerichtlichen Kontrolle der Vermögensverwaltung. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllen selbst erzeugte Auswertungen aus einer Betreuungssoftware diese Funktion nicht. Nach unserer Meinung und Erfahrung sollten aber Umsatzübersichten aus der Banksoftware (Kontenverwaltung der Bank) in der Regel ausreichend sein.