Der dritte Zivilsenat des BGH wies Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz aus § 21 Abs. 2 AGG zurück (Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 56/25).

Die 69-jährige Frau ist blind und sollte sich nach einer Knieoperation einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Dazu sollte sie in eine von einem privaten Betreiber geführte Rehaklinik in Nordhessen aufgenommen werden. Die Einrichtung lehnte die Aufnahme jedoch ab. Deswegen wurde die Frau wieder in das Krankenhaus zurückgebracht, in dem sie noch eine weitere Woche verblieb.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Klinik habe – unabhängig davon, ob § 19 AGG überhaupt anwendbar sei – jedenfalls nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verstoßen.

Der Senat hat hierzu auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Danach setze § 19 AGG zwar das Prinzip der Gleichbehandlung für Menschen mit Behinderungen in weiten Bereichen des Privatrechts durch. Ein Anspruch auf spezifische Unterstützungs- oder Anpassungsmaßnahmen werde dadurch jedoch nicht geschaffen. Vielmehr sollten solche Leistungen weiterhin systemgerecht dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht.