Frühere Regelungen zur Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar: Erste Senat des BVerfG hat in einem am 20.05. veröffentlichten Beschluss vom 15. April 2026 so -wenn auch nicht einstimmig - entschieden.  (Az. 1 BvL 5/21).

 In ihrem Beschluss stellen die Richterinnen und Richter fest, dass die Regelungen im AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 GG / 20 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang standen. Der Gesetzgeber habe insbesondere − anknüpfend an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt der leistungsberechtigten Asylbewerber − bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen dürfen, die im Sozialhilferecht ansonsten als existenznotwendig anerkannt seien. 

Die Grundleistungen seien nicht offensichtlich zu niedrig bemessen worden, erklärte das Gericht. Zwar habe es deutliche Unterschiede zu vergleichbaren Leistungen gegeben. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz, die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht mehr hätten sicherstellen können.

Das Gericht beanstandete das Vorgehen des Gesetzgebers im Grunde nicht. Dieser habe Spielraum. Allerdings dürfe bei der Ausgestaltung nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden. Gesetzgeberische Wertungen könnten aber an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies hinreichend begründen lasse. Bestimmte soziokulturelle Bedarfe – etwa für Fernsehgeräte, Computer, Musikinstrumente und Sportausrüstung – habe der Gesetzgeber bei noch nicht verfestigtem Aufenthalt unberücksichtigt lassen dürfen. Auch die 15-monatige Wartefrist für den Bezug höherer Analogleistungen sei bei Geduldeten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Duldung sei kein auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut.