Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnerinnen und Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Das entschied der EuGH in Luxemburg zu einer Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA, die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt (Urteil vom 30.04.2026 – C-127/24).

 Die GEMA hatte gegen einen Betreiber eines Wohnheims auf Unterlassung geklagt. Dieser übertrug die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims. Nach Ansicht der GEMA war eine Lizenz notwendig, wenn musikalische Werke über technische Einrichtungen weiterverbreitet werden.

Aus Sicht des EuGH liegt aus zwei Gründen im Fall der Seniorenresidenz keine öffentliche Wiedergabe vor: 1. Die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz erfolgt nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" - anders als etwa bei einer Weiterverbreitung über das Internet.

2. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind kein "neues Publikum". Vielmehr seien sie schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden.  (Quelle beck-online)